Spareinlagen sind Einlagen bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.
Voraussetzungen von Spareinlagen
Dennoch hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Begriff der Spareinlagen mit Hilfe einer Legaldefinition aufsichtsrechtlich vorzugeben. Spareinlagen sind nach § 1 Abs. 29 Satz 2 KWG
Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Nicht zu den Spareinlagen gehören nach dieser Bestimmung die Bauspareinlagen.
Personenkreis
Der Kreis der Einleger, von dem Spareinlagen durch Kreditinstitute angenommen werden dürfen, ist eingeschränkt. Insbesondere handelt es sich dabei um natürliche Personen oder um Personenzusammenschlüsse, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch Kommunen, Sozialversicherungsträger, rechtsfähige Vereine und BGB-Gesellschaften können weiterhin Spareinlagen begründen.[6] Von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften können, sofern sie nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, prinzipiell keine Spareinlagen mehr hereingenommen werden. Nach der alten KWG-Regelung (§ 21 Abs. 3 KWG a.F.) konnten Geldbeträge von diesen Einlegergruppen dann als Spareinlage angenommen werden, wenn diese belegen konnten, dass die Gelder der Anlage oder Ansammlung von Vermögen dienen. Spareinlagen, die aufgrund dieser Regelung vor dem 1. Juli 1993 begründet wurden, durften nach § 39 Abs. 5 RechKredV auch nach dem 1. Juli 1993 noch als solche bezeichnet werden.