Sparkonten

Sparkonten

Spareinlagen sind Einlagen bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.

Voraussetzungen von Spareinlagen

Dennoch hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Begriff der Spareinlagen mit Hilfe einer Legaldefinition aufsichtsrechtlich vorzugeben. Spareinlagen sind nach § 1 Abs. 29 Satz 2 KWG

  • unbefristete Gelder, die
    • durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
    • nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
    • nicht von KapitalgesellschaftenGenossenschaften, wirtschaftlichen VereinenPersonenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 BGB, und
    • eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
  • Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
  • Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Nicht zu den Spareinlagen gehören nach dieser Bestimmung die Bauspareinlagen.

Personenkreis

Der Kreis der Einleger, von dem Spareinlagen durch Kreditinstitute angenommen werden dürfen, ist eingeschränkt. Insbesondere handelt es sich dabei um natürliche Personen oder um Personenzusammenschlüsse, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch KommunenSozialversicherungsträgerrechtsfähige Vereine und BGB-Gesellschaften können weiterhin Spareinlagen begründen.[6] Von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften können, sofern sie nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, prinzipiell keine Spareinlagen mehr hereingenommen werden. Nach der alten KWG-Regelung (§ 21 Abs. 3 KWG a.F.) konnten Geldbeträge von diesen Einlegergruppen dann als Spareinlage angenommen werden, wenn diese belegen konnten, dass die Gelder der Anlage oder Ansammlung von Vermögen dienen. Spareinlagen, die aufgrund dieser Regelung vor dem 1. Juli 1993 begründet wurden, durften nach § 39 Abs. 5 RechKredV auch nach dem 1. Juli 1993 noch als solche bezeichnet werden.

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Spareinlage