Rentenversicherung

Als Rentenversicherung wird ein Versicherungsvertrag bezeichnet, der eine lebenslange oder abgekürzte Leibrente zahlt. Es wird der Erlebensfall der versicherten Person abgesichert.

Modalitäten

Rentenversicherungen werden nach dem Beginn der Auszahlung unterschieden.

SofortrenteGegen einen Einmalbeitrag wird ab sofort die Leibrente gezahltAufgeschobenen RentenversicherungDie Leibrente beginnt erst nach einer vereinbarten Zeit, der Aufschubzeit. Gezahlt wird gegen einen Einmalbeitrag oder laufenden Beitrag während der Aufschubzeit.

Darüber hinaus wird nach dem Auszahlungszeitpunkt unterschieden:

vorschüssige RentenzahlungGezahlt wird jeweils zu Beginn einer Rentenzahlungsperiode.nachschüssige RentenzahlungGezahlt wird jeweils zum Ende einer Rentenzahlungsperiode.


Mögliche Einschlüsse

KapitalwahlrechtBei aufgeschobenen Rentenversicherungen kann vereinbart werden, dass bei Ende der Aufschubzeit anstatt der Leibrente auch eine einmalige Kapitalzahlung in der kalkulatorischen Höhe des Wertes der Leibrente gezahlt wird. Manchmal bestehen auch Wahlrechte bezüglich der zu zahlenden Leibrente.RentengarantiezeitEs kann vereinbart werden, dass anfänglich keine Leibrente, sondern für die vereinbarte Dauer der Rentengarantiezeit eine Rentenzahlung unabhängig vom Überleben des Leibrentners gezahlt wird. Stirbt der Leibrentner in dieser Zeit, endet die Rentenzahlung nicht sofort, sondern erst zum Ende der Rentengarantiezeit. Überlebt er, erhält er nach dem Ende der Rentengarantiezeit eine vom weiteren Überleben abhängige Leibrente.Abgekürzte LeibrenteEs kann vereinbart werden, dass die Leibrente nicht lebenslang gezahlt wird, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod endet, nach einer vorher vereinbarten Zeit beendet wird (auch: temporäre Rente).BeitragsrückgewährEs kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden und dass bei Todesfall im Rentenbezug die eingezahlten Beiträge abzüglich der bereits ausgezahlten Renten zurückerstattet werden. Eine solche Vereinbarung führt allerdings bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Rentenhöhe, da der Versicherer für die Deckung des Todesfallrisikos Risikobeiträge entnehmen muss bzw. keine Beträge an die Überlebenden „vererben“ kann. Auch andere Formen des Todesfallschutzes können mit Rentenversicherungen kombiniert werden. Dies kann unter Umständen den Charakter als Versicherung auf den Erlebensfall zumindest zeitweise in eine Versicherung auf den Todesfall umkehren.HinterbliebenenschutzEs kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit ein für diesen Fall bezeichneter Bezugsberechtigter eine Leibrente (z. B. Witwenrente) oder eine abgekürzte Leibrente (Waisenrente) erhält. Auch die Vereinbarung eines Hinterbliebenenschutzes führt bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Höhe der Rente für die versicherte Person.

Mögliche Zusatzversicherungen

  • Berufs- und Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung
  • Dread-Disease (Schwere Krankheiten Vorsorge)
  • Unfallszusatzversicherung
  • Witwen- und Waisenrente

Deutschland

Begrenztes Kapitalwahlrecht besteht bei der Riester-Rente, kein Wahlrecht bei der Rürup-Rente. Die Vereinbarkeit von Rentengarantiezeiten ist bei Riester-Renten und Rürup-Renten gesetzlich eingeschränkt. Abgekürzte Leibrenten werden denKapitalanlageprodukten gem. § 20 EStG zugeschlagen, weshalb die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer vorgenommen wird.

Keine Gesundheitsprüfung

Die Rentenversicherung unterscheidet sich von der Lebensversicherung auf den Todesfall insbesondere durch die grundsätzlich fehlende Gesundheitsprüfung. Der Gesundheitszustand ist bei den üblichen Gestaltungen unerheblich. Ein schlechter Gesundheitszustand mindert das Risiko des Versicherers, dass der Leibrentner zu lange lebt. Vielmehr wird der Versicherer unterstellen, dass nur solche Personen Leibrenten kaufen, die für sich selbst eine eher lange Lebenserwartung annehmen.

Es sind Gestaltungen möglich, bei denen Personen mit in einer Gesundheitsprüfung nachgewiesener verringerter Lebenserwartung niedrigere Beiträge zahlen oder eine höhere Leibrente bekommen.

Finanzierung

Da kein Todesfallschutz übernommen wird, sondern das Langlebigkeitsrisiko gedeckt wird, ergeben sich auch Unterschiede beim Risikobeitrag. Es wird nicht, wie für die Versicherung auf den Todesfall, ein Risikobeitrag für zusätzliche Leistungen im Todesfall im Beitrag berücksichtigt. Vielmehr werden die zusätzlichen Leistungen für besonders lange lebende Leibrentner aus den eingesparten Renten vorzeitig Sterbender finanziert, deren nicht für Rentenzahlungen benötigten Beitragsteile werden also an die Überlebendenvererbt. Daher brauchen Leibrentner nicht ihre ganzen Rentenzahlungen selbst zu finanzieren. Bei langem Leben erhalten die Leibrentner damit wesentlich mehr zurück, als sie jemals eingezahlt haben. Hingegen erhalten diejenigen, die zu früh sterben, deutlich weniger als eingezahlt. Zweck der Rentenversicherung ist es nicht, Hinterbliebenen etwas zukommen zu lassen, sondern den Lebensunterhalt des Leibrentners während dessen restlichen Lebens so hoch wie möglich zu sichern.

Rechnerische Grundlagen

In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag so bestimmt, dass er kalkulatorisch genau den nach den Annahmen erwarteten zukünftigen Verpflichtungen entspricht (Äquivalenzprinzip). Dabei müssen die Eintrittswahrscheinlichkeit der Rentenzahlung, also die Wahrscheinlichkeit, dass die versicherte Person den Zeitpunkt erlebt, und die Verzinsung bzw. Abzinsung berücksichtigt werden. Da die Erlebenswahrscheinlichkeit und die Abzinsungsfaktoren sinken, je weiter der Zeitpunkt in der Zukunft liegt, lässt sich für relativ geringe Einzahlungen eine relativ hohe Rente im Erlebensfall sichern. Darin gründet die große Bedeutung der Rentenversicherung für die Altersvorsorge.

Betriebliche Altersversorgung

Jeder Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer Direktzusage eine betriebliche Altersrente gewähren. Diese muss der Arbeitgeber intern selbst finanzieren. Grundsätzlich sind diese Verpflichtungen, die eine erhebliche Höhe erreichen können, nach mathematischen Verfahren zu bewerten und in der Bilanz als Pensionsrückstellungen auszuweisen; entsprechend erhöhen sich die kalkulatorischen Personalkosten. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass Sterbewahrscheinlichkeit und Zinsen sich anders als erwartet entwickeln.

Alternativ kann der Arbeitgeber über verschiedene Träger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Rentenversicherungen für seine Arbeitnehmer organisieren. Siehe hierzu PensionskassePensionsfondsDirektversicherungUnterstützungskasse.

Zinssatz und Sterbetafel

Aufgrund der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes darf der bei der Beitragsberechnung verwendete Zinssatz nicht höher sein, als dauerhaft zu erwirtschaften ist. Der Versicherer muss in der Lage sein, die gesetzlich geforderte Deckungsrückstellung zu bilden.

Aber auch bei einer privaten Rentenversicherung fällt bei Rentenbeginn Steuer an. Von der Privatrente muss bei Rentenbeginn ein Ertragsanteil versteuert werden. [1] [2]

  • Bei einem Rentenbeginn von 60 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 22,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 61 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 22,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 62 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 21,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 63 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 20,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 64 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 19,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 65 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 18,0 %

Sterbetafeln ist zu entnehmen, dass seit langer Zeit die Lebenserwartung der Bevölkerung ständig steigt, mit der Folge, dass Leibrenten immer länger gezahlt werden müssen. Daher bleibt von den Sicherheitszuschlägen in den Beiträgen, die – soweit sie nicht benötigt werden – den Versicherungsnehmern in Form der Überschussbeteiligung wieder zurückgegeben werden, weniger übrig, als ursprünglich zu erwarten war. Damit sind auch die Rentensteigerungen aus der Überschussbeteiligung geringer, als vielleicht erhofft wurde, oder sie entfallen zur Gänze. Sollte die Lebenserwartung so sehr weiter steigen und damit auch die an die Leibrentner gezahlten Renten, dass ein Versicherer dies nicht mehr aus den Beiträgen trotz aller Sicherheitszuschläge finanzieren kann, dürfen im Notfall auch die Rentenbeträge gesenkt werden, um einen Konkurs des Versicherers und damit einen Verlust der Altersversorgung aller Leibrentner zu vermeiden. Insgesamt bekommen die Leibrentner durch die längere Rentenzahlung aber mehr ausgezahlt als erwartet, auch wenn sich die einzelnen Rentenbeträge mindern.

Daher müssen Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die von ihnen zur Vorsorge gehaltenen Deckungsrückstellungen noch ausreichend sind. Soweit dies bei vorsichtiger Beurteilung der zukünftigen Lebenserwartung auf der Grundlage der beobachteten aktuellen Entwicklung nicht mehr genügend gesichert ist, müssen die Versicherer ihre Rückstellungen entsprechend erhöhen. Hierzu werden meist, neben einer Belastung der Eigentümer des Versicherers, auch die Überschüsse gemindert, die sonst laufend den Versicherungsnehmern ausgeschüttet würden.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rentenversicherung_(Erlebensversicherung)