Riesterrente

Riesterrente

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch dasAltersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.

Wer hat Anspruch auf Altersvorsorgezulage?

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben nachfolgend genannte, rentenversicherungspflichtige Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07)[1] dürfen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten, aber im Ausland wohnen, in den Versichertenkreis aufgenommen werden. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.

Unmittelbar zulageberechtigte Personen

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • Amtsträger
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen (sogenannte Aufstocker, eigener RV-Beitragsanteil 2013 = 3,9 %),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
  • Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Mittelbar zulageberechtigte Personen

Ehepartner/Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, auch wenn sie in eigener Person nur mittelbar berechtigt sind und in ihren Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder demEuropäischen Wirtschaftsraum haben (§ 79 Satz 2 EStG).

Wer 60 Euro pro Kalenderjahr nicht aufbringt, erhält bei mittelbarer Zulageberechtigung keinerlei Zulage (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Bis einschließlich 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keine eigenen Beiträge erforderlich (§ 79 Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).

Nicht zulagenberechtigte Personen

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
  • Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben,
  • Bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400-Euro.Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Altersrentner,
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Fördervoraussetzungen

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

  • Die spätere Auszahlung wird als Leibrente gewährt, sofern es sich nicht um Wohn-Riester-Produkte handelt, deren Auszahlung für selbstgenutztes Wohneigentum schon früher verwendet werden darf. Eine bis zu 30-prozentige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich krankenversichert ist (§ 248 SGB V). Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
  • Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet, beliehen oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).

Förderfähige Sparformen

Die Anbieter haben spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarife entwickelt.

Dazu gehören:

Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[4]

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.

Höhe der Altersvorsorgezulage

Die Förderung besteht aus der Altersvorsorgezulage (Grundzulage zuzüglich gegebenenfalls Kinderzulage(n)) und/oder Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Das Finanzamt nimmt eine Günstigerprüfung vor. Sind Zulagen und Sonderausgabenabzug deckungsgleich hoch, entfällt der zusätzliche Steuervorteil. Der Differenzbetrag zugunsten eines Steuervorteils wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen beziehungsweise mit anderen Steuerpositionen verrechnet. Die Zulage ihrerseits wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben.

Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Abzüglich der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p. a., ermittelt sich der dafür aufzubringende Beitrag anhand der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2002 zu 4 %.

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und Kinderzulage(n) zusammen:

Jahr[5] jährliche
Grundzulage
pro Person
jährliche
Kinderzulage
pro Kind
2002 / 2003 38 € 46 €
2004 / 2005 76 € 92 €
2006 / 2007 114 € 138 €
seit 2008 154 € 185 €
(300 € *)

(*) für alle ab dem 1. Jan. 2008 geborenen Kinder

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater (§ 85 EStG).

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 EStG).

Berufseinsteiger-Bonus

Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 EStG, „Berufseinsteiger-Bonus“).

Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus in gleichem Verhältnis gekürzt.

Mindesteigenbeitrag/Sockelbeitrag

Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres.

Jahr[6] vom rentenversicherungspflichtigen
Einkommen des Vorjahres
höchstens
jedoch
pro Jahr
2002 / 2003 1 % 525 €
2004 / 2005 2 % 1050 €
2006 / 2007 3 % 1575 €
seit 2008 4 % 2100 €

Der maximal erforderliche Mindesteigenbetrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag in Höhe von 2.100 Euro (seit 2008) vermindert um den individuellen Zulagenanspruch (Grundzulage/Kinderzulage).

Der Sockelbeitrag ist der Beitrag, der mindestens geleistet werden muss, um überhaupt eine Zulage zu erhalten (§ 86 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 2).

Sockelbetrag
pro Arbeitnehmer
ohne Kind ein Kind zwei Kinder
2002 bis 2004 45 € pro Jahr 38 € pro Jahr 30 € pro Jahr
seit 2005 60 € pro Jahr

Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen folgende Beiträge geleistet werden:

  • unmittelbar zulagenberechtigt und rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen über 1.500 €:
    der Mindesteigenbeitrag.
  • sonst (unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt):
    der Sockelbeitrag in Höhe von 60 €. (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung)

Höhe des Sonderausgabenabzugs

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug[7] pro Jahr
2002 / 2003 525 EUR
2004 / 2005 1.050 EUR
2006 / 2007 1.575 EUR
seit 2008 2.100 EUR

Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“

Die Riesterrente ist in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.

Antrag und Günstigerprüfung

Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen gegebenenfalls Kindererziehungszeiten oder Statuswechsel bei der DRV (rückwirkend) angezeigt werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Zertifizierung

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der BaFin gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind.

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr (62. Lebensjahr) erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z. B. Piloten und Bergarbeiter),
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (Beitragsverwendung, Verwaltungskosten u.a.m.) müssen bereitgestellt werden. Weitreichende Offenlegungspflichten sind dem Versicherer zudem auferlegt (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage).
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung.

Schädliche Verwendung

Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei

  • Kündigung des Riester-Vertrages, es sei denn, das vorhandene Kapital wird auf einen anderen (anbieterunabhängigen) Tarif übertragen.
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn (Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen übernehmen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.)
  • Beleihung des Riester-Vertrages zum Erwerb von Wohneigentum und fehlender Rückzahlung
  • schädlicher Verwendung (Autokauf und sonstiges)
  • Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente kann vereinbart werden. Das geht solange, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist.

Bei Ruhenlassen des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden.

Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund und übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA

Der Riester-Sparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Dieses informiert in elektronischer Form die ZfA darüber. Vorgänge, wie beispielsweise die schädliche Verwendung von Zulagen, werden ebenfalls weitergegeben. Dies dient zur Beschränkung des hohen bürokratischen Aufwands. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.[8]

Datenschutz

Für die Zulagenbeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Die Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt. Beamte benötigen eine Einverständniserklärung des jeweils zuständigen Landesamts für Besoldung und Versorgung.

Qualität der Riester-Verträge

Die Stiftung Warentest untersucht in der Zeitschrift Finanztest regelmäßig die für Riester-Renten und Wohn-Riester angebotenen Verträge.

In einer Untersuchung der klassischen Riester-Rentenversicherungen im September 2012 schneiden nur 5 von 29 Angeboten gut ab. Der Modellkunde von Finanztest erhält je nach Qualität des Angebots eine garantierte Rente zwischen 138 Euro und 161 Euro Monatsrente. Bezieht der Kunde 15 Jahre lang seine Rente, können 4140 Euro Garantierenten-Unterschied entstehen.[9]

Auch bei Riester-Banksparplänen werden Unterschiede festgestellt. Zwischen den besten und schlechtesten Banksparplänen im Test liegt ein Renditeabstand von mehr als 1,5 Prozentpunkten. Legt man das niedrige Zinsniveau des Herbstes 2012 zugrunde, erbringen die besten Sparpläne bei Monatsraten von 150 Euro nach 15 Jahren rund 3600 Euro mehr Riester-Vermögen als andere Angebote. Bei einem höheren Zinsniveau fiele der Unterschied höher aus.[10]

Nicht um eine Rente, sondern um eine günstige Hausfinanzierung geht es bei Riester-Bausparverträgen. Im Test der Stiftung Warentest sind die besten Angebote so gut wie klassische Bausparverträge, bringen aber zusätzlich noch viele Tausend Euro Förderung. Je nach Modellkunde liegen zwischen den besten und schlechtesten Angeboten im Test mehrere Hundert Euro Unterschied.[11]

Zeitliche Entwicklung und Kosten für den Steuerzahler

Zahl der abgeschlossenen Riesterverträge
Jahr Riesterverträge Kosten für den Steuerzahler
Mio. Euro
2001 1,40 Mio. xxx
2002 3,37 Mio. xxx
2003 3,92 Mio. xxx
2004 4,19 Mio. 70
2005 5,63 Mio. 190
2006 8,05 Mio. 250
2007 10,76 Mio. xxx
2008 12,15 Mio. xxx
2009 13,25 Mio. 1010
2010 14,36 Mio. 1100
2011 15,31 Mio. 1260
2012 15,68 Mio. 1360
2013 15,89 Mio. xxx
2014 (Stand: 3. Quartal) 16,01 Mio. xxx

[12] [13]

Unterschied zwischen privater Riester-Rente und betrieblicher Riester-Rente

Private Riester-Rente

  • Die Beiträge werden aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart und im Wege der jährlichen Einkommensteuererklärung steuerlich angesetzt
  • Pflichtversicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung zahlen in der Auszahlphase keine Krankenkassenbeiträge auf die Riesterrente
  • Die Riesterrente wird mit dem (gegebenenfalls niedrigeren) Alterssteuersatz besteuert

Betriebliche Riester-Rente

  • In der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente entrichtet

Änderungen in der Riester-Rente

2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

2006

Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die sogenannten Unisex-Tarife ein. Bei diesem Tarif erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige Risikobewertung) bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife sich bisher am Geschlecht orientierte und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, führte die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer. Männer müssen mithin seit 1. Januar 2006 bei Neuabschlüssen für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden.

2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).

2008

Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird (Änderung der § 82 und § 92aEStG). Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht (Änderung des § 85 EStG). Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen (Änderung des § 84EStG). Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.

2010

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht weiterhin unmittelbare Zulagenberechtigung, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde (Änderung der § 10a Abs. 1 und § 52 Abs. 24c EStG).

Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden (Änderung des § 92a EStG). Es handelt sich dabei um die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.

2012

Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75 Prozent (Änderung des § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft beschlossen. Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie selbst zwar nur mittelbar berechtigt sind, aber einen pflichtversicherten Ehepartner haben und in den eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (Änderung des § 79 Satz 2 EStG).

2013

Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes werden im Wesentlichen vier Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen.[14]

  1. Es wird ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt, das wesentliche Kennzahlen zur Ertragserwartung und zu enthaltenen Kosten enthält (Neufassung des § 7 AltZertG).
  2. Die Wechselkosten bei einem Anbieterwechsel werden begrenzt. Der alte Anbieter darf maximal 150 € Wechselkosten veranschlagen. Der neue Anbieter darf Abschluss- und Vertriebskosten nur auf maximal 50 % des übertragenen Kapitals anrechnen (Änderung des § 1 Abs. 1 AltZertG).
  3. Im Rahmen des Wohn-Riesters wird die Möglichkeit eingeführt, bereits während der Ansparphase förderunschädlich Kapital zu entnehmen. Zudem können bestimmte Modernisierungsarbeiten finanziert werden (Änderung des § 92a EStG).
  4. Die Möglichkeit, im Rahmen eines Riester-Vertrags zusätzlich das Berufsunfähigkeitsrisiko abzusichern, wird ausgeweitet (Einfügung eines § 2 Abs. 1a AltZertG in Verbindung mit Änderung des § 10 Abs 1 Nr. 2 EStG).
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Riester-Rente