Rürup/Basisrente

Rürup/Basisrente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, dieRiester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einemVersorgungswerk.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente[1] ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig - bei der Riester-Rente bis zu 30 % - als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind nur unter folgenden Einschränkungen und Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar:

  • im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nach dem Alterseinkünftegesetz (derzeit jährlich 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344 Euro bei Verheirateten).
  • der Versicherungsvertrag darf für die Leistungsphase nur monatliche Zahlungen vorsehen, was auch für etwaige Zusatzversicherungen gilt, wie Berufsunfähigkeitsrenten oder Witwen- und Waisenversorgungen beziehungsweise Beitragsrückgewähr nach Tod des Versicherungsnehmers. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 1 Nr. 2b, aa) S. 1 EStG. Bei Verstoß gegen die Verrentungspflicht entfallen die steuerlichen Begünstigungen, bereits gewährte Begünstigungen sind rückzuerstatten[2].
  • im selben Normenpassus ist geregelt: Die Basisrente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • die Ansprüche aus dem Vertrag sind außerhalb eines engen Bezugsrechts nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht verpfändbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b, aa) S. 2 in Verbindung mit Abs. Nr. 2 Satz 2 EStG).

Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Behandlung der Basisrente sind zwei Phasen zu unterscheiden, und zwar die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).[3]

Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.

Der abzugsfähige Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Im Zuge des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[4] wurde die Grenze jedoch angehoben. Seit 2015 ist diese an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.[5] Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015 bei 24,8 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2015: 89.400 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. 2015 ist der als Sonderabgaben abzugsfähige Höchstbetrag durch die Neuregelung auf 80 Prozent aus 22.172 Euro (Ledige) bzw. aus 44.344 Euro (Verheiratete) begrenzt.

Ansparphase: absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: jährlicher Beitrag von 4.200 €)
Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ab 2025
Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 100 %
Betrag 2.520 € 2.604 € 2.688 € 2.772 € 2.856 € 2.940 € 3.024 € 3.108 € 3.192 € 3.276 € 3.360 € 4.200 €

 

Rentenphase

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Rentenphase entspricht der der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).

Auszahlungsphase: steuerpflichtiger Teil im Erstjahr des Rentenbezugs sowie maßgeblicher Prozentsatz zur Berechnung des auf Dauer festgelegten steuerfreier Rentenanteils berechnet von Jahresbetrag des Folgejahres
Rentenbeginn 2005 2006 2007 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2038 2039 ab 2040
Besteuerungsanteil 50 % 52 % 54 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 81 % 82 % 98 % 99 % 100 %
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: Steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern.

Förderungsfähige Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:[6]

Rürup-Rente und ALG II

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann ein Rürup-Rentenvertrag vor Rentenbeginn nicht gekündigt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Wie bei anderen geförderten Verträgen (Riester, betriebliche Altersversorgung) wird der Wert des Vertrages z. B. auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Es besteht keine Verwertungspflicht dieser Verträge. Eine Rürup-Rente ist während der Ansparzeit unpfändbar. Voraussetzung dafür ist, dass Vertragsabschluss und Beitragszahlungen erfolgen, bevor Arbeitslosengeld II beantragt wurde. Rentenzahlungen hingegen können – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Rürup-Rente und Pfändungs- sowie Insolvenzschutz

In der Ansparphase ist die Rüruprente (gemäß § 851c Abs. 2 ZPO) pfändungsgeschützt; dies gilt auch für Selbständige. In der Leistungsphase besteht Pfändungsschutz innerhalb der Pfändungsfreigrenzen; das Gleiche gilt für den Insolvenzschutz.

Leistung im Todesfall In der Ansparphase

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Versichertengemeinschaft.

Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestaltet werden.
  • Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden (gegebenenfalls mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die kindergeldberechtigten Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase

Stirbt der Versicherte während der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:

  • Die Hinterbliebenenrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente.
  • Die Hinterbliebenenrente kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ausgestaltet werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an die Witwe/den Witwer zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
  • Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.

Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld erhielte, in der Regel also bis zum Ende der Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Zusatzversicherungen

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:

Hinterbliebenenabsicherung

Eine Hinterbliebenenrente kann für den Ehepartner (analog auch für Lebenspartner), mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt sowie für Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch) vereinbart werden. Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs Leistungen aus Zusatzversicherungen nicht möglich sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Rente oder eine Beitragsübernahme bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit kann im Rahmen einer Rürup-Rente übernommen werden. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall). Vorteil ist hierbei, dass die Gesamtprämie steuerlich absetzbar ist. 50 % der Prämie müssen jedoch zwingend auf den Altersversorgungsteil entfallen. Eine getrennte Berufsunfähigkeitsversicherung kann zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da dieser Höchstbetrag meist durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits aufgebraucht ist, sind die Beiträge zu einer gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung selten steuerlich wirksam.

Allerdings ergeben sich aus der Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung auch Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente beitragsfrei (Kündigung nicht möglich) zu stellen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Zahlungsschwierigkeiten werden unter den Versicherern unterschiedlich behandelt. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall (derzeit in der Kohorte) langfristig voll versteuert werden (bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertragsanteil!). Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss und zu Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Berufsunfähigkeit noch hohe andere Einkommen, z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw. erzielt werden. Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCrup-Rente