Sozialversicherung

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung stellen grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Allerdings sind diese Beiträge nicht uneingeschränkt beitragspflichtig. Vielmehr gibt es eine Vielzahl sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten. Die beitragsrechtliche Beurteilung hängt auch entscheidend davon ab, welcher Versorgungsweg im Einzelfall zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung spielt es auch eine Rolle, ob ausschließlich der Arbeitgeber den Aufwand zur betrieblichen Altersversorgung leistet, oder ob auch der Arbeitnehmer hieran durch Umwandlung von Arbeitsentgelt beteiligt ist oder den Aufwand in dieser Form alleine trägt. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber liegt ein besonderer Anreiz in der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen.

2 Direktzusage/Unterstützungskasse

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehören Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung für eine Direktzusage oder Unterstützungskassenversorgung verwendet werden, nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht übersteigen (2015: 2.904 EUR jährlich, 242 EUR monatlich). Der 4 % übersteigende Betrag ist Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

3 Direktversicherung

3.1 Seit dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherungen

Für die Beurteilung der Beitragspflicht von Aufwendungen für eine Direktversicherung kommt es darauf an, ob der Direktversicherungsvertrag vor oder ab dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde.

Beiträge für Direktversicherungen, die seit dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2015: 2.904 EUR jährlich, 242 EUR monatlich) steuerfrei sowie beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit und die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die spätere Auszahlung der Versorgungsleistung nicht in Form einer Kapitalleistung, sondern als lebenslange Rente erfolgt.

Wichtig

Zusätzlicher Steuerfreibetrag führt nicht zur Beitragsfreiheit

Nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG erhöht sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 EUR jährlich. Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag führt allerdings nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV ausschließlich auf § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG Bezug nimmt.

3.2 Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherungen

Auch für Direktversicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt grundsätzlich, dass die Aufwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2015: 2.904 EUR jährlich, 242 EUR monatlich) beitragsfrei zur Sozialversicherung sind.

Der Arbeitnehmer hat hier allerdings die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten. Macht er hiervon Gebrauch, hat der Arbeitgeber wie bisher die Möglichkeit, die Beiträge nach § 40b EStG pauschal zu versteuern.

Die vom Arbeitgeber nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen, unabhängig davon, ob sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden oder aus einer Entgeltumwandlung stammen.

Hinweis

Steuerliche Förderung bedingt individuelle Versteuerung

Arbeitnehmer, die von der steuerlichen Förderung Gebrauch machen wollen, müssen nach § 82 Abs. 2 EStG die Beiträge zur Direktversicherung individuell versteuern, sodass Beitragsfreiheit nicht in Betracht kommen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Beiträge oder Zuwendungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erbracht werden oder der Arbeitnehmer sie durch Entgeltumwandlung finanziert.

4 Pensionskasse

Für Zuwendungen an Pensionskassen gelten grundsätzlich die Aussagen zu den Zuwendungen an eine Direktversicherung. Auch hier gilt, dass steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, beitragsfrei sind, unabhängig davon, ob sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden oder aus einer Entgeltumwandlung stammen. § 3 Nr. 63 EStG bestimmt, dass Beiträge des Arbeitgebers aus einem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht übersteigen, steuerfrei sind (2015: 2.904 EUR jährlich, 242 EUR monatlich). Damit besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.

Diese Pensionskassen werden im sog. Umlageverfahren finanziert. Der Arbeitgeberanteil an dieser Umlage...

Quelle: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/betriebliche-altersversorgung-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI726691.html