Wohnungsbau Prämie

Die 1952 eingeführte Wohnungsbauprämie (WoP) ist eine staatliche Subvention in Deutschland. Neben der 2006 ausgelaufenen Eigenheimzulage ist sie eine Säule der Wohnungsbauförderung. Sie ist gemeinsam mit der Arbeitnehmersparzulage ein wesentliches Element der Förderung des Bausparens und der Vermögensbildung.

Prämienberechtigte

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben gemäß Wohnungsbau-Prämiengesetz alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Prämienbegünstigte Aufwendungen

Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind begünstigt (§ 2 WoPG):

  • Beiträge an Bausparkassen, nicht jedoch zulagenbegünstigte vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
  • Beiträge zu Sparverträgen. Die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden
  • Beiträge nach der Art von Sparverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zum Zwecke einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden. Die eingezahlten Beiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (bzw. eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden.

Prämienhöhe

Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der folgenden Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen (außer vermögenswirksamen Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht) (§ 3 Abs. 1 WoPG). Berücksichtigt werden

  • laufende Bausparbeiträge,
  • Guthabenzinsen auf Bausparguthaben (es sei denn, aufgrund der Guthabenzinsen übersteigt das Bausparguthaben die Bausparsumme),
  • zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von 512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt (§ 3Abs. 2 WoPG).

Die Prämie wird vom Finanzamt an die Bausparkasse überwiesen und dem Bausparkonto gutgeschrieben.

Einkommensgrenzen

Personen, deren zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr 25.600 € (Alleinstehende) bzw. 51.200 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner) übersteigt, haben keinen Anspruch auf Wohnungsbauprämie (§ 2a WoPG).

Vorzeitige Verfügung

Wird vor Ablauf von sieben Jahren (Sperrfrist) seit Vertragsabschluss die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen (vorzeitige Verfügung), muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn

  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet oder
  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlich für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnungverwendet oder
  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  4. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Änderungen seit 2009

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie für seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge ist, dass

  1. bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet oder
  2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnungverwendet.

Unschädlich ist eine Verfügung ohne wohnwirtschaftliche Verwendung, wenn

  1. der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.
  2. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  3. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist in solchen Fällen auf die letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.

Bei vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen, in denen noch vor 2009 mindestens eine Sparrate eingezahlt wurde, ändert sich nichts.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaupr%C3%A4mie