Die 1952 eingeführte Wohnungsbauprämie (WoP)
ist eine staatliche Subvention in Deutschland.
Neben der 2006 ausgelaufenen Eigenheimzulage ist
sie eine Säule der Wohnungsbauförderung.
Sie ist gemeinsam mit der Arbeitnehmersparzulage ein
wesentliches Element der Förderung des Bausparens und
der Vermögensbildung.
Prämienberechtigte
Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben gemäß
Wohnungsbau-Prämiengesetz alle in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen
unabhängig vom Alter, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen
leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Prämienbegünstigte Aufwendungen
Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind begünstigt
(§ 2 WoPG):
- Beiträge an Bausparkassen,
nicht jedoch zulagenbegünstigte vermögenswirksame
Leistungen
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau-
und Wohnungsgenossenschaften
- Beiträge zu Sparverträgen. Die eingezahlten Sparbeiträge und
die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst
genutzten Wohneigentums (oder
zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet
werden
- Beiträge nach der Art von Sparverträgen, die mit Wohnungs- und
Siedlungsunternehmen zum Zwecke einer Kapitalansammlung
abgeschlossen werden. Die eingezahlten Beiträge und die Prämien
müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (bzw.
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden.
Prämienhöhe
Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der folgenden
Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen
(außer vermögenswirksamen Leistungen, für die Anspruch auf
Arbeitnehmer-Sparzulage besteht) (§ 3 Abs. 1 WoPG). Berücksichtigt
werden
- laufende Bausparbeiträge,
- Guthabenzinsen auf Bausparguthaben (es sei denn, aufgrund der
Guthabenzinsen übersteigt das Bausparguthaben die
Bausparsumme),
- zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.
Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von
512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass
die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt (§ 3Abs. 2 WoPG).
Die Prämie wird vom Finanzamt an die Bausparkasse überwiesen und
dem Bausparkonto gutgeschrieben.
Einkommensgrenzen
Personen, deren zu
versteuerndes Einkommen im Sparjahr 25.600 €
(Alleinstehende) bzw. 51.200 € (für zusammenveranlagte
Ehegatten/Lebenspartner) übersteigt, haben keinen Anspruch auf
Wohnungsbauprämie (§ 2a WoPG).
Vorzeitige Verfügung
Wird vor Ablauf von sieben Jahren (Sperrfrist) seit
Vertragsabschluss die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder
werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten
oder beliehen (vorzeitige Verfügung), muss die Wohnungsbauprämie
zurückgezahlt werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige
Verfügung, wenn
- die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag
beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge
unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet oder
- im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und
unmittelbar wohnwirtschaftlich für den Abtretenden oder
dessen Angehörige im
Sinne des § 15 Abgabenordnungverwendet
oder
- der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte/Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben
oder erwerbsunfähig geworden
ist oder
- der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden
ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang
ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung noch besteht.
Änderungen seit 2009
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie für
seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge ist, dass
- bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der
Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge
unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet oder
- im Fall der Abtretung der
Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne
des § 15 Abgabenordnungverwendet.
Unschädlich ist eine Verfügung ohne wohnwirtschaftliche
Verwendung, wenn
- der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach
Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer
kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres
abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche
Verwendung prämienunschädlich verfügen.
- der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden
ist oder
- der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden
ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang
ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung noch besteht.
Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist in solchen Fällen auf die
letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.
Bei vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen, in denen
noch vor 2009 mindestens eine Sparrate eingezahlt wurde, ändert
sich nichts.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaupr%C3%A4mie