Wohn Riester

Als Eigenheimrente (auch „Wohn-Riester“) wird die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese Fördermöglichkeit wurde im „Eigenheimrentengesetz“ wesentlich erweitert (BR-Drs.438/08). Die Regelungen zur Eigenheimrente sind gemeinsam mit den Regelungen zur gewöhnlichen Riesterrente im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

  1. eine Wohnung in einem eigenen Haus (auch wenn sich die Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus befindet) oder
  2. eine eigene Eigentumswohnung oder
  3. eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
  4. ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht,

wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, liegt. Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.

Förderansätze

Das Eigenheimrentenmodell besteht aus zwei Förderansätzen:

  1. Wer einen Riester-Vertrag hat, kann sein gesamtes angespartes und steuerlich gefördertes Kapital unmittelbar für den Kauf/Bau einer Wohnung oder Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen verwenden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Die Entnahme muss seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung stehen.
  2. Zum anderen werden Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung wie Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag gefördert. Es gibt drei mögliche Formen von begünstigten Darlehensverträgen:Annuitätendarlehen, eine Kombination aus einem Sparvertrag mit einer Darlehensoption (typischerweise ein Bausparvertrag) oder ein Vorfinanzierungsdarlehen (typischerweise ein Bausparkombivertrag).

Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht werden. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht.

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der sich ergebende Jahresbetrag wird dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von den übrigen Einkünften und persönlichen Umständen des Förderberechtigten ab.

Alternativ kann der Förderberechtigte auch einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.

Seit dem 1. Januar 2014 ist es nach Entscheidung zu Gunsten des ratierlichen Abtrages der Steuerlast möglich, sich nachträglich zur Einmalbesteuerung zu entschließen. Auch in diesem Fall wird der der Besteuerung zugrundeliegende Kontostand des Wohnförderkontos um 30 % rabattiert.

Rückzahlung der Förderung

Die Riester-Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet wird. Beamte, die die Einwilligungserklärung nicht in der Zweijahresfrist abgeben, gehören nicht zum berechtigten Personenkreis (Urteil des Bundesfinanzhofs X R 18/14). Mit erheblichen finanziellen Rückforderungen ist zu rechnen.

Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen, wenn

  • die selbst genutzte Wohnung auf Grund einer beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst genutzt werden kann (wird während dieser Zeit die Wohnung vermietet, muss der Mietvertrag von vornherein entsprechend befristet werden),
  • der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
  • die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.
  • der Förderbetrag im Zeitraum von zwei Jahren vor Verkauf bzw. Vermietung bis fünf Jahre nach Verkauf bzw. Vermietung wieder in selbstgenutztes Wohneigentum investiert wurde (seit 1. Januar 2014).

Berufseinsteiger-Bonus

Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Der Bonus wird von Amts wegen für das erste Beitragsjahr ab dem Jahr 2008 für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird, gewährt. Sollte nicht der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, wird der Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.

Erweiterung der Förderberechtigung

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auf Personen ausgeweitet, die

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten oder noch nicht 67 Jahre alt sind und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten sowie
  • vor dem Leistungsbezug zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben.

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenheimrente