Als Eigenheimrente (auch „Wohn-Riester“) wird die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese Fördermöglichkeit wurde im „Eigenheimrentengesetz“ wesentlich erweitert (BR-Drs.438/08). Die Regelungen zur Eigenheimrente sind gemeinsam mit den Regelungen zur gewöhnlichen Riesterrente im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, liegt. Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Förderansätze
Das Eigenheimrentenmodell besteht aus zwei Förderansätzen:
Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht werden. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht.
Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der sich ergebende Jahresbetrag wird dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von den übrigen Einkünften und persönlichen Umständen des Förderberechtigten ab.
Alternativ kann der Förderberechtigte auch einen Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.
Seit dem 1. Januar 2014 ist es nach Entscheidung zu Gunsten des ratierlichen Abtrages der Steuerlast möglich, sich nachträglich zur Einmalbesteuerung zu entschließen. Auch in diesem Fall wird der der Besteuerung zugrundeliegende Kontostand des Wohnförderkontos um 30 % rabattiert.
Rückzahlung der Förderung
Die Riester-Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet wird. Beamte, die die Einwilligungserklärung nicht in der Zweijahresfrist abgeben, gehören nicht zum berechtigten Personenkreis (Urteil des Bundesfinanzhofs X R 18/14). Mit erheblichen finanziellen Rückforderungen ist zu rechnen.
Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen, wenn
Berufseinsteiger-Bonus
Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Der Bonus wird von Amts wegen für das erste Beitragsjahr ab dem Jahr 2008 für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird, gewährt. Sollte nicht der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, wird der Berufseinsteigerbonus anteilig gekürzt.
Erweiterung der Förderberechtigung
Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auf Personen ausgeweitet, die