Vermögenswirksame Leistung

Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).

Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken.

Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem 312-Mark-Gesetz (1. VermBG), das später zum 624-Mark-Gesetz (2. VermBG) und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz (4. VermBG) umgestaltet wurde. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern.

Nach dem 5. VermBG (1990) wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, des maximal geförderten Anlagebetrags, des Sparzulagesatzes und der Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung.

Durchführungswege

Folgende Durchführungswege können unterschieden werden:

  • Betriebliche Sparformen (z. B. Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligung): Die Sperrfrist beträgt hier sechs Jahre. Gefördert wird eine VL-Anlage von maximal 400 EUR pro Jahr mit einmalig 20 %, sofern der Anleger bei Begründung der Anlage ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 20.000 EUR (Alleinveranlagung) bzw. 40.000 EUR (bei Eheleuten) aufweist.
  • Bausparen: Die Sperrfrist beträgt hier sieben Jahre. Gefördert wird eine VL-Anlage von maximal 470 EUR pro Jahr mit einmalig 9 %, sofern der Anleger bei Begründung der Anlage ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 17.900 EUR (Alleinveranlagung) bzw. 35.800 EUR (bei Eheleuten) aufweist.
  • Sparverträge oder Altersvorsorgeleistungen: Diese Sparformen unterliegen keinerlei Beschränkung hinsichtlich Sperrfrist oder Einkommenshöhe des Anlegers, ermöglichen aber auch keine Förderung im Rahmen der Gewährung einer Sparzulage.

Steuerrechtliche Einordnung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherungund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Regelungen in einzelnen Branchen

Vermögenswirksame Leistung und Altersvorsorgewirksame Leistungen

Metall- und Elektroindustrie

Seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den vermögenswirksamen Leistungen ab. Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur Altersvorsorge eingesetzt werden.

Chemische Industrie

Die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls Ablösung bzw. Änderung vereinbart.

Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie

Die IG Metall hat im November 2008 einen neuen Tarifvertrag Altersvorsorge für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie geschlossen. Dieser Tarifvertrag fasst die Tarifverträge über Entgeltumwandlung und vermögenswirksame Leistungen zu einem Tarifvertrag Altersvorsorge zusammen. Der alte Tarifvertrag VWL regelte, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erbringt. Dies waren 319,08 EUR jährlich / 26,59 EUR monatlich (Auszubildende die Hälfte). Die staatliche Förderung dieser VWL wurde immer unattraktiver und viele Arbeitnehmer fielen aufgrund von Einkommenshöchstgrenzen aus der Sparförderung. Angesichts der dringlicher werdenden Probleme der Altersversorgung hat sich die IG Metall entschlossen, die vermögenswirksamen Leistungen in die Altersvorsorge einzubringen. Nach dem Tarifvertrag Altersvorsorge ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, die bisherigen 319 EUR für VWL auf ca. 360 EUR für eine zusätzliche Altersversorgung aufzustocken (auch Auszubildende bekommen den vollen Betrag). Diese Leistung kann in verschiedenen Formen angelegt werden. Je nach der Anlageform gewährt der Staat dabei unterschiedliche Vergünstigungen.

Öffentlicher Dienst

(Bundes-)Beamte erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG). Angestellte erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bzw. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. bei Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG). Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Beamte wie für Angestellte 6,65 EUR im Monat. Sie beträgt 13,29 EUR für manche Beamten-Anwärter und Auszubildende. Für Landesbeamte in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz[1] ist sie seit dem 1. Januar 2013 ersatzlos gestrichen.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6genswirksame_Leistung