Die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine
spezielle Form der Gebäudeversicherung und
schützt den Gebäudeeigentümer vor den Risiken, die sich aus Feuer-,
Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte
Gefahren).
Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt
an beweglichen Sachen (versicherte Sache).
Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung
des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten
(versicherte Kosten).
Die genannten Risiken decken die häufigsten Schadensereignisse ab. Einen umfassenderen Schutz bietet die sogenannte erweiterte oder kombinierte Elementarschadensversicherung.
Inhalt der Versicherung
Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen für Allgemeine Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft[1]. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.
Versicherte Sachen
Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie beispielsweise die Markise des Mieters.
Die Versicherungen im Einzelnen
Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturmversicherung (inklusive Hagel). Jede Versicherung kann einzeln oder in beliebiger Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.
Versicherung | Versicherte Gefahr | genaue Definition gemäß Musterbedingungen |
---|---|---|
Feuerversicherung | Brand | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. |
Blitzschlag | Blitzschlag ist das Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, die daraufhin entstehen, sind versichert. | |
Explosion | Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. | |
Implosion | Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | |
Leitungswasservers. | Leitungswasser | Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist. |
Frost- und sonstige Bruchschäden | In den Musterbedingungen gibt es keine Definition | |
Sturmversicherung | Sturm | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/h). |
Hagel | In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel. Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z. B. Korngröße) ohne Eingrenzung versichert. |
1. Feuerversicherung
In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert:
Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z. B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.
2. Leitungswasserversicherung
In der Leitungswasserversicherung wird unterschieden:
2.1 Leitungswasserschäden
2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden
3. Sturmversicherung
In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 sowie Hagelschäden versichert. In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet. Wenn ein Baum durch einen Sturm umfällt und z.B. auf ein Auto fällt, dann bezahlt die Versicherung, wenn das Auto versichert ist.
Versicherte Kosten
Prämienberechnung
Pflichtversicherung
Seit dem Hochwasser im Sommer 2013 steht eine obligatorische Wohngebäudeversicherung mit Schutz vor Elementarschäden für Hausbesitzer in der Diskussion. Während sich die Justizminister der Bundesländer einig sind, die Pflichtversicherung müsse kommen, hat sich das EU-Parlament mittlerweile gegen eine europäische Pflicht entschieden.[4] Im Koalitionsvertrag des Kabinetts Merkel III ist vereinbart worden, dass die Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung zumindest überprüft werden soll. August 2015: Inzwischen ist klar, dass es keine Pflichtversicherung geben wird.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohngebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung ist eine Versicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten festen Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Sie ist eine Sachversicherung. Versichert werden grundsätzlich nur für Wohnraum bestimmte und nicht gewerblich genutzte Gebäude. Bei gemischter Nutzung empfiehlt sich der ausdrücklich zusätzlich vereinbarte Einschluss der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume.
versicherte Risiken[Bearbeiten]
Durch den Versicherungsvertrag wird der Versicherer zur Deckung eines durch einen Versicherungsfall eingetreten Schaden und seine Folgeschäden verpflichtet. Es können folgende Risiken alleine oder in Kombination versichert werden: Brand, Leitungswasser,Sturm und Hagel. Zusätzlich können weitere Elementarschäden mitversichert werden. Zusätzlich lassen sich beispielsweise Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen mitversichern (z. B. Heizungsanlage, Klingelanlage). Banken verlangen beikreditfinanzierten Gebäuden oft eine Gebäudefeuerversicherung zur Sicherung von Darlehen. Seit dem Wegfall von Pflicht- und/oder Monopolrechten zum 1. Juli 1994 (Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vom 18. Juni 1992) kann der Gebäudeversicherer zu allen Risiken in ganz Deutschland frei gewählt werden.
Die Gebäudeversicherung wird mittels des gleitenden Neuwertfaktors dynamisiert, das heißt an die Wertentwicklung der Gebäude angepasst. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Versicherungssumme zur Vermeidung einerUnterversicherung verantwortlich. Von einer ausreichenden Versicherungssumme wird indes ausgegangen, wenn sich diese aus bestimmten Verfahren heraus ableitet, etwa Bestimmung durch Bausachverständigen oder die üblichere Bestimmung anhand des Gebäudewertes in Mark 1914.
Im Totalschadenfalle zu einer bestehenden Neuwertversicherung erhält der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert wird erstattet, sobald der Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich betrieben wird. Daneben sind auch die Kosten zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung (bereits durch § 83 VVG dem Versicherer auferlegt), Aufräum- und Abbruchkosten (A § 7 Nr. 1 a VGB 2010) und der Mietausfall (A § 9 VGB 2010) in der Regel einbezogen.
In Baden-Württemberg waren die Badische und die Württembergische Gebäudeversicherung bis zum Wegfall des Monopols der Gebäudeversicherung zum 1. Juli 1994 (staatliche) Anstalten des öffentlichen Rechts. Bis heute ist der Anteil der versicherten Gebäude in Baden-Württemberg mit mehr als 90 Prozent weit höher als in den anderen deutschen Bundesländern.
Auch in der DDR war die Gebäudeversicherung obligatorisch.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udeversicherung