Rechtschutzversicherung

Rechtschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) letztmals im Jahr 2012 aktualisierte unverbindliche Musterbedingungen,[1] die in der Praxis häufige Verwendung finden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart.

Versicherungs- und Leistungsarten

Rechtsschutzversicherungen sind heute in der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle (angebotenen) Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Welche Risiken die Versicherung genau einschließt, ist den ARB zu entnehmen, die der Versicherungspolice beiliegen.

Häufig werden folgende Pakete angeboten:

  • § 21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden)
  • § 21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie
  • § 22 ARB Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen)
  • § 23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige
  • § 24 ARB Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • § 25 ARB Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • § 26 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
  • § 27 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • § 28 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
  • § 29 ARB Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Auf Grundlage der aktuellen Versicherungsbedingungen ARB 2002 werden in den verschiedenen Paketen folgende Leistungsarten angeboten:

Schadensersatz-Rechtsschutz

Ausschließlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist versichert. Die Abwehr ist zum Teil über Haftpflichtversicherungen abgedeckt.

Beispiele
  • Verkehrsunfall
  • Sturz im Supermarkt
  • Falschberatung beim Aktienkauf
  • Schmerzensgeld wegen Beleidigung

Arbeits-Rechtsschutz[Bearbeiten]

Abgedeckt sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen.

Beispiele
  • Kündigung des Versicherungsnehmers
  • fehlerhaft (oder gar nicht) ausgestelltes Arbeitszeugnis
  • Nichtzahlung von Lohn / Gehalt
  • Beihilfe-Streitigkeit eines Beamten
  • Betriebsrentenstreitigkeiten

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Zunächst muss hier das betroffene Objekt nach seiner Nutzungsart versichert werden – handelt es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder um eine vermietete/verpachtete Einheit?

Nur dieses Risiko ist dann auch abgesichert, ist beispielsweise nur ein Mieter-Rechtsschutz abgeschlossen, dann ist eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter aus dem Untermietvertrag nicht versichert.

Im Rahmen dieser Leistungsart können auch einzelne Garagen, Bootsanlegestege oder Dauercampingplätze abgesichert werden.

Beispiele
  • Eigenbedarfskündigung des Vermieters
  • Mietminderung wegen Mängeln
  • Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung
  • Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung
  • aber auch Streitigkeiten mit der Stadt/der Gemeinde

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Streitigkeiten aus Verträgen und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen sind hier abgedeckt.

Beispiele für Vertragsstreitigkeiten
  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen
  • Streitigkeiten aus Darlehensverträgen
  • Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung
Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen
  • GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag (Sie lassen das Auto des Nachbarn abschleppen, um es vor dem Hochwasser zu retten, er zahlt die Abschleppkosten nicht)
  • ungerechtfertigte Bereicherung (Sie überweisen versehentlich auf das falsche Konto, der Zahlungsempfänger zahlt nicht zurück)
Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten
  • Herausgabe Ihres Eigentums (der 5-jährige Sohn verschenkt Ihr Fahrrad, der Beschenkte rückt es nicht mehr raus)

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Hier ist nur die Klage vor einem deutschen Finanzgericht oder Verwaltungsgericht abgedeckt. Für den regelmäßig notwendigen vorausgehenden Einspruch besteht ebenso wenig Versicherungsschutz wie für eine Klage vor einem ausländischen Gericht.

Beispiele

Sozialgerichts-Rechtsschutz

Auch hier besteht Versicherungsschutz nur für das gerichtliche Verfahren vor deutschen Sozialgerichten.

Beispiele
  • Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung – die Erwerbsminderungsrente wird nicht anerkannt, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist falsch berechnet, die BfA oder LVA übernimmt eine Reha-Maßnahme nicht; dem Schwerbehinderten wird die Eintragung von Merkzeichen oder die Erhöhung des Grades der Behinderung nicht anerkannt

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Alles rund um den Führerschein – Erteilung, Entzug, Einschränkungen, Auflagen etc.

WichtigSoll im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden, handelt es um eine Streitigkeit aus dem Straf-Rechtsschutz oder dem Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.

Bei Versicherungsverträgen, denen ältere Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, d. h. ARB vor 1994, besteht regelmäßig nur ein s. g. Führerschein-Rechtsschutz. Hier sind ausschließlich Streitigkeiten wegen der Wiedererteilung, Entzug und Einschränkung des Führerscheins versichert. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist hier z. B. nicht versichert.

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

Gelten für den Versicherungsnehmer Disziplinarvorschriften (z. B. Beamte, Soldaten) oder standesrechtliche Vorschriften (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), sind die entsprechenden Verfahren im Rahmen dieser Leistungsart versichert.

Beispiele
  • Ein Polizeibeamter kann wegen eines Vergehens in seiner Freizeit disziplinarrechtlich verfolgt werden.
  • Dem Rechtsanwalt soll nach einer Beschwerde eines Mandanten die Zulassung entzogen werden.

Straf-Rechtsschutz

Die Verteidigung in Strafverfahren ist nur eingeschränkt versichert. Hier wird zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen unterschieden.

Im Rahmen dieser Leistungsart kommt es entscheidend auf den Vorwurf an, der von den Ermittlungsbehörden erhoben wird. Bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Der Versicherer zahlt während des Verfahrens die anfallenden Gebühren und Vorschüsse. Wird der Versicherungsnehmer dann jedoch z. B. wegen einer vorsätzlich begangenen Unfallflucht verurteilt, ist er verpflichtet, alles an den Versicherer zurückzuzahlen.

Bei nicht verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht nur für Vergehen Versicherungsschutz, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird, oder wird ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Entscheidung. Wird beispielsweise das Strafverfahren wegen Beleidigung eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz.

Beispiele für versicherte Vorwürfe
  • fahrlässige Körperverletzung
  • viele Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes und des Waffengesetzes
Beispiele für nicht versicherte Vorwürfe
  • vorsätzliche Körperverletzung
  • Beleidigung
  • Diebstahl
  • Mord
  • Totschlag
  • Nötigung
  • Nachstellung

Spezial-Straf-Rechtsschutz

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz ist von den Rechtsschutz-Versicherern konzipiert, um eine möglichst frühzeitige und endgültige Beendigung von Strafverfahren zu erreichen.

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bietet deshalb die finanziellen Mittel um:

  • spezialisierte Rechtsanwälte mit der umfassenden Verteidigung zu beauftragen,
  • den Strafvorwurf von Vorsatzdelikten einzuschließen, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt,
  • gutachterliche Stellungnahmen zu finanzieren, die nicht erst durch ein Gericht, sondern bereits im Vorfeld von der Verteidigung veranlasst worden sind.

Der Unterschied des Spezial-Straf-Rechtsschutzes zum allgemeinen Straf-Rechtsschutz besteht darin, dass bei Letzterem in der Regel nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn dem Versicherungsnehmer eine fahrlässig begangene Straftat in Form eines Vergehens vorgeworfen wird.

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Die Kosten der Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren werden übernommen. Hier besteht sogar für vorsätzlich begangene Taten Rechtsschutz.

Beispiele
  • Geschwindigkeitsübertretung
  • Rotlichtverstoß
  • Lärmbelästigung
  • Gurtpflicht
AusnahmeVerfahren wegen Halte- und Parkverstößen sind nicht versichert (Risikoausschluss).

Beratungsrechtsschutz

Ändert sich die Rechtslage des Versicherten im Bereich des Familienrechts, Lebenspartnerschaftsrechts oder Erbrechts, werden die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernommen.

Rechtsschutz für eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit besteht regelmäßig nicht. Häufig entfällt auch Rechtsschutz für die bereits durchgeführte Beratung, wenn der Anwalt weiter tätig wird.

Beispiele
  • Trennung/Ehescheidung
  • Geburt eines Kindes
  • Tod eines Verwandten

Die Regelung des eigenen Erbes, also die Erstellung eines Testamentes, ist mangels eingetretener Änderung der Rechtslage nicht versichert. Genauso wenig besteht Kostenschutz, wenn sich der Versicherte beraten lassen will, ob der reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Es muss also zunächst der Todesfall abgewartet werden.

Opfer-Rechtsschutz

Hier besteht Rechtsschutz für die aktive Strafverfolgung von Straftätern. In den Versicherungsbedingungen werden die Straftaten, die dem Täter vorgeworfen werden müssen, genau bezeichnet.

Häufig besteht Versicherungsschutz für eine Nebenklage. Hier kann sich der Versicherungsnehmer sozusagen an eine Anklage des Staatsanwalts anschließen und selbst zur Bestrafung des Täters beitragen.

Das Opfer ist auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs versichert. Der Täter versucht hier, die Tat wiedergutzumachen.

Auch die Kosten des Verletztenbeistands werden übernommen.

Rechtsschutz in Unterhaltssachen

Bei strittigem Unterhalt, z. B. bei angeblichen Vaterschaften, übernimmt bei Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts der Versicherer die Kosten für Anwälte und Gerichte bis zu einer bestimmten Höhe (30.000 €). Selbstbeteiligung hier 500 €, Wartezeit ein Jahr.

Rechtsschutz in Ehesachen

Versichert ist das Wahren der rechtlichen Interessen z. B. wegen Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor einem deutschen Familiengericht. Versicherungsschutz erhalten sowohl der Versicherungsnehmer als auch sein Ehegatte. Selbstbeteiligung hier 500 €, maximal 30.000 € Versicherungssumme pro Rechtsschutzfall, drei Jahre Wartezeit.

Im Gegensatz zu Deutschland sind in Österreich Ehescheidungssachen und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Streitigkeiten sowie Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und unehelichen Kindern, sofern der Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft eintritt, nicht versichert.

Leistungsausschlüsse

Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht die Kosten aller Streitigkeiten ab.

Zum einen muss die Streitigkeit einer der versicherten Leistungsarten zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, besteht kein Rechtsschutz (Beispiel: Streitigkeit aus dem Schulrecht). In § 3 ARB ist darüber hinaus eine Reihe von Risikoausschlüssen genannt.

Hier sollen nur einige der am häufigsten vorkommenden Ausschlüsse genannt werden:

  • Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist genauso wenig versichert wie die aktive Strafverfolgung (Ausnahme: der genannte Opfer-Rechtsschutz).
  • Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind genauso ausgeschlossen wie Klagen vor dem Verfassungsgericht oder vor internationalen Gerichtshöfen.
  • Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- (hierzu:LG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2006, Az. 9 S 374/05) oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) , Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung, werden laut § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 nicht abgedeckt.
  • In der Regel kommt der Baurisikoausschluss zum Tragen (§ 3 Abs. 1 lit. d ARB). Vereinfacht gesagt, ist alles was in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, ausgeschlossen. Beispiele: Neubau eines Hauses (Streit mit Nachbarn, Handwerker, Stadt), Kauf einer neuen Eigentumswohnung (Streit mit Bauträger oder Makler), Umbaumaßnahmen (Streit wegen der Baugenehmigung), Finanzierung (Streit mit Banken, Bausparkasse).
  • Leistungsausschluss für Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (AG Wiesbaden, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 93 C 4000/10).

Wartezeit

Versicherungsgesellschaften fordern grundsätzlich auch eine Wartezeit, da besondere Gefahrumstände als auch ein verdecktes Risiko auftreten kann. Dabei erfolgt eine prinzipielle Zeitspanne von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages. Nicht im Leistungsumfang stehen Rechtsstreitigkeiten, die sich vor dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ereignet haben. Eine dreimonatige Frist gilt bei folgenden Rechtsgebieten:

  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht
  • Sozialrecht
  • Vertragsrecht
  • Mietrecht

Bei einer Vorversicherung sowie im Bereich Straf- und Verkehrsrecht wird auf eine Wartezeit üblicherweise verzichtet.[3]

Folgende Leistungsbausteine einer Rechtsschutzversicherung können ohne Wartezeit abgeschlossen werden:[4]

  • Strafrechtsschutz
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Standes- und Disziplinarrechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz für Erbrecht, Familienrecht und Lebenspartnerschaftsrecht

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutzversicherung