KFZ Versicherung

KFZ Versicherung

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Schweiz Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der (für zulassungspflichtige Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung), welche die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (Verschulden oder Gefährdungshaftung). Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die Übernahme von bestimmten Leistungen (z. B. Mietwagen- und Sachverständigenkosten) in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in DeutschlandÖsterreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.

Teilkaskoversicherung

Schaden an einem Auto durch umgestürzten Baum nach einem Sturm

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • unmittelbare Einwirkung von SturmHagelBlitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt. Darüber hinaus können Schäden aber auch anerkannt werden, wenn im näheren Umfeld des Schadenortes oder der Region weitere Schäden mit ähnlichem Schadenbild gemeldet worden sind. Ein klassisches Beispiel hierzu liefert der Hagelschaden. Hier ist es nicht immer so, dass Wetterämter wie z. B. der Deutsche Wetterdienst (DWD) Hagelereignisse bestätigen können. Hier sind andere beschädigte Fahrzeuge aus der näheren Umgebung, die durch Hagel beschädigt wurden, als Beweis ausreichend für die Schadenregulierung. Dies gilt im übrigen auch für Schäden in anderen Sachsparten.
  • Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. In den Basistarifen ist zu beachten, dass dies in der Regel nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.[1] Bessergestellte Tarife haben einen erweiterten Deckungsumfang und bieten so erweiterten Versicherungsschutz. Meist sind dann auch Zusammenstöße mit Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden oder Katzen versichert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig.

Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Zu beachten ist aber, dass bei Vertragsabschluss nach Vorschäden in den letzten 24 Monaten gefragt wird. Dabei wird neben Schäden in der Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung auch nach Teilkaskoschäden gefragt. Liegt ein Teilkaskoschaden in den letzten 24 Monaten vor, ist dieser zwar nicht relevant für eine Rückstufung in den schadenfreien Jahren (Teilkasko ist immer frei von schadenfreien Jahren), jedoch ist diese Angabe tarifierungsrelevant und beeinflusst die Höhe der Versicherungsprämie. Das heißt mit anderen Worten: Mit einem Teilkaskoschaden im erfragten Zeitraum (24 Monate) verteuert sich hintergründig die Versicherungsprämie aufgrund des erhöhten Risikos für den Versicherer. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem auch vom Fahrzeugtyp (Typklasse), der Regionalklasse und von Postleitzahl des Halters ab. Auch werden noch weitere Tarifierungmerkmale zu Grunde gelegt, von denen die Versicherungsprämie maßgeblich abhängt. Zu nennen sind unter Weiteren:

  • Die jährliche Kilometerleistung
  • Das Alter des Fahrzeugs bei Zulassung auf den Versicherungsnehmer
  • Das Alter der Personen des Fahrerkreises; insbesondere Fahrer unter 23 bzw. 25 Jahren werden häufig als großes Risiko eingestuft und sind daher maßgeblich für die Prämienhöhe relevant.

Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung reduziert sich die Versicherungsprämie. Ebenfalls wird sie durch Vereinbarung einer Werkstattbindung reduziert.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann unabhängig voneinander gewählt werden.

  • Der anteilige Beitrag der Teilkaskoversicherung innerhalb der Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei Schadenfreiheit auch.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden[2] versichert:

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

  • ständige Pflichten:
    • Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
    • unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
  • Pflichten im Schadensfall:
    • Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
    • Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
    • Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser verhindern.)

Ausschlüsse

  • Grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuen VVG, das 2008 in Kraft trat. Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt auch nach neuem Recht Regress des Versicherungsnehmers seitens des Versicherers in Frage. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt nach BGH-Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille ein. In diesem Fall ist eine hundertprozentige Kürzung der Leistungen im Kaskobereich möglich. Im Bereich KFZ-Haftpflicht ist es dem Versicherer aufgrund des Opferschutzgedankens nicht möglich, die Leistung zu kürzen oder zu versagen. Jedoch kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Die Regressmöglichkeit des Versicherers ist auf 5.000 € begrenzt, allerdings kann der Regress additiv zur Anwendung kommen, z. B. bei Fahrerflucht in Verbindung mit Alkohol. Hier wäre eine Regress bis zu 10.000 € möglich. Manche Versicherer verzichten mittlerweile auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das gilt jedoch nicht für Schäden, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu Stande gekommen sind.[4]
  • Vorsatz
  • Rennen
  • reine Reifenschäden (manche Top-Tarife schließen Reifenschäden ein)[5]
  • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt (Erdbeben sind aber teilweise selbst bei Online-Versicherern eingeschlossen)[6]
  • Schäden durch Kernenergie.

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kaskoversicherung