KFZ Versicherung
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der
Schweiz Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der
(für zulassungspflichtige Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene
Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung),
welche die Schadensersatzansprüche deckt,
die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen
(Verschulden oder Gefährdungshaftung).
Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen,
an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt
oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in
der Europäischen
Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die
gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die
Übernahme von bestimmten Leistungen (z. B. Mietwagen- und
Sachverständigenkosten) in den EU-Staaten noch erheblich
voneinander ab.
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“)
ist eine Versicherung gegen
Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung,
Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto,
Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man
die Teilkasko- und
die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa
zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist
die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und
der Schweiz keine Pflichtversicherung.
Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.
Teilkaskoversicherung
Schaden an einem Auto durch umgestürzten Baum nach einem
Sturm
Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am
eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur
Kfz-Haftpflichtversicherung.
Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen
versichert:
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch
diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf
der Bestätigung durch ein Wetteramt. Darüber
hinaus können Schäden aber auch anerkannt werden, wenn im näheren
Umfeld des Schadenortes oder der Region weitere Schäden mit
ähnlichem Schadenbild gemeldet worden sind. Ein klassisches
Beispiel hierzu liefert der Hagelschaden. Hier ist es nicht immer
so, dass Wetterämter wie z. B. der Deutsche
Wetterdienst (DWD) Hagelereignisse bestätigen können. Hier
sind andere beschädigte Fahrzeuge aus der näheren Umgebung, die
durch Hagel beschädigt wurden, als Beweis ausreichend für die
Schadenregulierung. Dies gilt im übrigen auch für Schäden in
anderen Sachsparten.
- Zusammenstoß mit Haarwild, während das
Fahrzeug in Bewegung ist. In den Basistarifen ist zu beachten, dass
dies in der Regel nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt.
Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass ein
Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden
darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.[1] Bessergestellte
Tarife haben einen erweiterten Deckungsumfang und bieten so
erweiterten Versicherungsschutz. Meist sind dann auch Zusammenstöße
mit Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden oder Katzen
versichert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie
alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig.
Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich
beim PKW nach
der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im
Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt.
Zu beachten ist aber, dass bei Vertragsabschluss nach Vorschäden in
den letzten 24 Monaten gefragt wird. Dabei wird neben Schäden in
der Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung auch nach
Teilkaskoschäden gefragt. Liegt ein Teilkaskoschaden in den letzten
24 Monaten vor, ist dieser zwar nicht relevant für eine Rückstufung
in den schadenfreien Jahren (Teilkasko ist immer frei von
schadenfreien Jahren), jedoch ist diese Angabe tarifierungsrelevant
und beeinflusst die Höhe der Versicherungsprämie. Das heißt mit
anderen Worten: Mit einem Teilkaskoschaden im erfragten Zeitraum
(24 Monate) verteuert sich hintergründig die Versicherungsprämie
aufgrund des erhöhten Risikos für den Versicherer. Die Höhe des
Beitrags hängt unter anderem auch vom Fahrzeugtyp (Typklasse),
der Regionalklasse und
von Postleitzahl des Halters ab.
Auch werden noch weitere Tarifierungmerkmale zu Grunde gelegt, von
denen die Versicherungsprämie maßgeblich abhängt. Zu nennen sind
unter Weiteren:
- Die jährliche Kilometerleistung
- Das Alter des Fahrzeugs bei Zulassung auf den
Versicherungsnehmer
- Das Alter der Personen des Fahrerkreises; insbesondere Fahrer
unter 23 bzw. 25 Jahren werden häufig als großes Risiko eingestuft
und sind daher maßgeblich für die Prämienhöhe relevant.
Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung reduziert
sich die Versicherungsprämie. Ebenfalls wird sie durch Vereinbarung
einer Werkstattbindung reduziert.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige
Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen
Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am
eigenen Kraftfahrzeug entstehen
und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung ein.
Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige
Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann
unabhängig voneinander gewählt werden.
- Der anteilige Beitrag der Teilkaskoversicherung innerhalb der
Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei
Schadenfreiheit auch.
- Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen,
führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.
In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur
Teilkaskoversicherung folgende Schäden[2] versichert:
Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien)
sind neben dem SF-Rabatt auch
die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die
Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.
Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte
Pflichten einher.
- ständige Pflichten:
- Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform
sein
- unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert
werden
- Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens
der Versicherung
- Pflichten im Schadensfall:
- Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
- Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
- Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel:
Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von
Regenwasser verhindern.)
Ausschlüsse
- Grobe
Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem
neuen VVG, das 2008 in Kraft trat. Hier darf der Versicherer seine
Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Bei
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt
auch nach neuem Recht Regress des Versicherungsnehmers seitens des
Versicherers in Frage. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt nach
BGH-Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von
mehr als 1,1 Promille ein. In diesem Fall ist eine
hundertprozentige Kürzung der Leistungen im Kaskobereich möglich.
Im Bereich KFZ-Haftpflicht ist es dem Versicherer aufgrund des
Opferschutzgedankens nicht möglich, die Leistung zu kürzen oder zu
versagen. Jedoch kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in
Regress nehmen. Die Regressmöglichkeit des Versicherers ist auf
5.000 € begrenzt, allerdings kann der Regress additiv zur
Anwendung kommen, z. B. bei Fahrerflucht in Verbindung mit Alkohol.
Hier wäre eine Regress bis zu 10.000 € möglich. Manche
Versicherer verzichten mittlerweile auf den Einwand der groben
Fahrlässigkeit. Das gilt jedoch nicht für Schäden, die unter
Alkohol- und Drogeneinfluss zu Stande gekommen sind.[4]
- Vorsatz
- Rennen
- reine Reifenschäden (manche Top-Tarife schließen Reifenschäden
ein)[5]
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt (Erdbeben sind aber teilweise selbst bei
Online-Versicherern eingeschlossen)[6]
- Schäden durch Kernenergie.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kaskoversicherung